Wenn absehbar ist, dass deine Eltern länger Unterstützung brauchen, reichen zehn Tage nicht. Dann gibt es zwei Wege, deine Arbeitszeit zu verringern oder ganz auszusetzen: die Pflegezeit und die Familienpflegezeit.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflegezeit: bis zu 6 Monate, ganz oder teilweise, bei mehr als 15 Beschäftigten.
- Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate, mindestens 15 Stunden pro Woche weiterarbeiten, bei mehr als 25 Beschäftigten.
- Beides zusammen höchstens 24 Monate für denselben Angehörigen.
- Kein Gehalt für die ausgefallene Zeit, aber ein zinsloses Darlehen vom Staat ist möglich.
Pflegezeit
- Dauer: höchstens sechs Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen.
- Umfang: vollständige oder teilweise Freistellung.
- Voraussetzung: Du pflegst deinen Angehörigen zu Hause, und er ist pflegebedürftig. Das weist du mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach.
- Betriebsgröße: Der Anspruch gilt bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten.
- Ankündigung: spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform, zum Beispiel per Brief oder E-Mail. Darin steht, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang du freigestellt werden möchtest.
Wenn du nur teilweise freigestellt wirst, trefft ihr eine schriftliche Vereinbarung über die neue Arbeitszeit. Dein Arbeitgeber muss deinen Wünschen folgen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen.
Bei vollständiger Freistellung darf dein Arbeitgeber deinen Urlaub für jeden vollen Monat der Pflegezeit um ein Zwölftel kürzen.
Familienpflegezeit
- Dauer: höchstens 24 Monate.
- Umfang: nur teilweise Freistellung. Du arbeitest im Durchschnitt mindestens 15 Stunden pro Woche weiter.
- Voraussetzung: Du pflegst deinen Angehörigen zu Hause.
- Betriebsgröße: Der Anspruch gilt bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten, Auszubildende nicht mitgezählt.
- Ankündigung: spätestens acht Wochen vor Beginn in Textform, zum Beispiel per Brief oder E-Mail. Auch hier trefft ihr eine schriftliche Vereinbarung über die Arbeitszeit.
Beides nacheinander?
Du kannst Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren, zusammen aber höchstens 24 Monate für denselben Angehörigen. Die zweite Freistellung muss sich dann direkt an die erste anschließen. Willst du nach der Pflegezeit in die Familienpflegezeit wechseln, musst du das spätestens drei Monate vorher ankündigen.
Begleitung in der letzten Lebensphase
Ist dein Angehöriger unheilbar erkrankt und hat nur noch eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten, kannst du dich für bis zu drei Monate ganz oder teilweise freistellen lassen, um ihn zu begleiten. Das muss nicht zu Hause sein, also zum Beispiel auch im Hospiz. Als Nachweis dient ein ärztliches Zeugnis.
Geld während der Freistellung
Für die Zeit, in der du nicht arbeitest, zahlt dein Arbeitgeber kein Gehalt. Du kannst aber beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und gleicht die Hälfte der Differenz zwischen deinem Nettogehalt vorher und während der Freistellung aus. Das Darlehen zahlst du nach der Freistellung in Raten zurück.
Außerdem gilt: Pflegst du einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, und arbeitest du nicht mehr als 30 Stunden pro Woche, zahlt die Pflegekasse in der Regel Rentenbeiträge für dich. Das prüft die Pflegekasse bei der Begutachtung.
Schnellere Begutachtung
Hast du Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart und läuft der Antrag auf einen Pflegegrad noch, muss die Begutachtung zu Hause spätestens nach zehn Arbeitstagen stattfinden. Sag das der Pflegekasse ausdrücklich.
Kündigungsschutz
Ab der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem geplanten Beginn, bis zum Ende der Freistellung darf dein Arbeitgeber dir nicht kündigen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann eine Behörde eine Kündigung erlauben.
Kleiner Betrieb
Hat dein Arbeitgeber in der Regel 15 oder weniger Beschäftigte, kannst du trotzdem eine Vereinbarung über eine Pflegezeit beantragen. Er muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen. Für die Familienpflegezeit gilt Entsprechendes bei 25 oder weniger Beschäftigten.
Quellen
- § 3 Pflegezeitgesetz: Pflegezeit und sonstige Freistellungen
- § 4 Pflegezeitgesetz: Dauer, Urlaub
- § 5 Pflegezeitgesetz: Kündigungsschutz
- § 2 Familienpflegezeitgesetz: Familienpflegezeit
- § 2a Familienpflegezeitgesetz: Ankündigung und Vereinbarung
- § 3 Familienpflegezeitgesetz: Zinsloses Darlehen
- § 44 SGB XI: Rentenbeiträge für Pflegepersonen
- § 18a SGB XI: Verkürzte Begutachtungsfristen
- Wege zur Pflege (Bundesfamilienministerium): Freistellung und Darlehen
Stand: Oktober 2026. Die Bundesregierung plant eine Pflegereform, die zu großen Teilen ab 2027 gelten soll. Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich etwas ändert.
Wichtig: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung. Für deinen Einzelfall helfen dir die Pflegekasse, ein Pflegestützpunkt in deiner Nähe oder das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums (030 20 17 91 31).